Insolvenzverwaltung
Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Insolvenzverwaltung. Für die Gerichte in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind wir als Gutachter, Sachverständiger, Insolvenzverwalter und Treuhänder tätig.
Rechtsberatung
Wir beraten grundsätzlich in allen Rechtsfragen, insbesondere des Wirtschaftsrechts. Wir sind uns durchaus bewusst, dass im Einzelfall die Hinzuziehung von externen Fachleuten erforderlich ist.
Restrukturierung & Sanierung
Wir beraten Sie auch umfassend zur präventiven Vermeidung einer Insolvenz.Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), das am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, ist ein wesentlicher Baustein und enthält viele rechtliche Werkzeuge auch für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie und legt einen Schwerpunkt auf die präventive Insolvenzvermeidung
Steuerberatung
Wir sind in der klassischen Steuerberatung tätig und begleiten Unternehmen sowie Privatpersonen in allen steuerlichen Fragestellungen.
ESUG
Der Bundesrat hat am 25.11.2011 das vom Bundestag am 27.10.2011 verabschiedete Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) angenommen.Weiter
Gutachten
Das interdisziplinäre Team der Kanzlei SHNF leistet anerkannte Arbeit als unabhängige, freie und gerichtlich bestellte Gutachter.
Insolvenzplan
Wir erstellen Insolvenzpläne, sei es als prepacked Plan, als Sanierungsplan oder Liquidationsplan.
Wirtschaftsprüfung
In Kooperation mit der PW Revisions Wirtschaftsprüfungsges.mbH erbringen wir Prüfungs- und Beratungsleistungen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Eine kompetente Wirtschaftsprüfung verschafft Transparenz in allen Bereichen.
Über uns
Die unabhängige Insolvenzverwaltung ist seit über 15 Jahren unser Kerngeschäft. Mit dem Schwerpunkt auf der Unternehmensfortführung, -erhaltung und -übertragung zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung versuchen wir, so viele Arbeitsplätze wie möglich zu erhalten.
SHNF wird bereits in über 2000 Verfahren von Gerichten in Norddeutschland mit der Insolvenzverwaltung betraut. Mit einer Berufserfahrung von zusammen rund 50 Jahren wirken wir als zuverlässiger Partner an Ihrer Seite.
Unsere Insolvenzverwalter verfügen über Erfahrung im Bereich der Geschäftsleitung, der Geschäftsführung und in der Abwicklung sowie Fortführung von Verfahren mit über 1.000 Mitarbeitern. Für uns ist klar, dass die Krisensituation für jeden Einzelnen, sei es als Verbraucher, Einzelunternehmer oder Inhaber eines größeren Unternehmens, wirtschaftlich und auch persönlich existentiell ist. Hier sind individuelle Eigenschaften gefragt, die über die betriebswirtschaftliche und juristische Kompetenz weit hinausgehen.
Wir sind auch hier in besonderem Maße geeignet.
Dabei steht immer das gesetzliche Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung im Vordergrund.
Team
1 im Anstellungsverhältnis
Kooperation*
PW Revision GmbH
PW Revision GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Am Petzinsee 30
14548 Schwielowsee (Potsdam)
Tel. 03327 - 668 026 - 0
Fax 03327 - 668 026 - 8
Kontakt
Formulare
Forderungsanmeldungen, Gläubigerinformation in EU Sprachen, Informationen Restschuldbefreiung, Insolvenzeröffnungsantrag
Zertifizierung
Für den Bereich der Insolvenzverwaltung schreibt der Berufsverband, Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID), allen seinen Mitgliedern die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 zur Qualitätssicherung der Insolvenzverwaltung vor. Die Erstzertifizierung der Kanzlei SHNF erfolgte bereits im Jahr 2009 und sie wird seit dem jährlich vom TÜV Nord geprüft. Die Nachzertifizierung erfolgte zuletzt im Jahr 2015 für die Standorte Hamburg und Kiel. Zusätzlich zum Bereich der Insolvenzverwaltung wurden auch die Bereiche Kanzleimanagement, Betriebswirtschaftliche Beratung, Sanierung und Sanierungsberatung, Gutachten, Steuerberatung und Rechtsberatung im Zertifizierungsverfahren nach DIN EN ISO 9001 überprüft. Als Mitglied im VID arbeiten wir auch nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung (GOI). Die Arbeitsabläufe und die Kanzleiorganisation wurden deshalb im Jahr 2012 entsprechend der GOI optimiert. Dies wird seit dem jährlich, im Rahmen eines Audits, geprüft. Wir sind zudem gültig zertifiziert bis zum September 2018. Hier finden Sie die aktuellen Grundsätze der ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung. Link
Zertifikat für den Standort Hamburg | PDF Download (58KB)
Wissenswertes
Reform des Insolvenzverfahrensrechts – In drei Jahren schuldenfrei!
Für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Insolvenzanträge bietet die Insolvenzordnung seit dem 01.01.2021 überschuldeten natürlichen Personen die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Jahren von ihren Schulden zu befreien. Der Schuldner muss hierfür nicht in der Lage sein, Einkommen an den Treuhänder abzuführen, oder über verwertbares Vermögen verfügen. Der Weg eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung steht somit auch mittellosen Menschen offen. In diesem Fall können die für das Verfahren anfallenden Kosten auf Antrag gestundet werden.
Das Verfahren zur Insolvenz und Restschuldbefreiung läuft grundsätzlich in den folgenden Schritten ab:
1. Gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch (nur bei Verbrauchern)
2. Antragstellung beim Insolvenzgericht – ab dem 01.10.2020
3. Gerichtliches Insolvenzverfahren
4. Wohlverhaltensphase
5. Restschuldbefreiung
Bei Verbrauchern muss vor Einreichung des Insolvenzantrages verpflichtend eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht worden sein (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). An diesem Einigungsversuch muss eine geeignete Insolvenzberatungsstelle oder eine geeignete Person, zumeist ein Rechtsanwalt, mitwirken. Bei Unternehmern kann ein solcher außergerichtlicher Einigungsversuch freiwillig vorab erfolgen, ist jedoch keine Voraussetzung für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.
Hiernach kann beim zuständigen Insolvenzgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, gestellt werden (§§ 13, 287 InsO). Die Schulden werden sodann im Insolvenzverfahren förmlich festgestellt (§§ 174 ff. InsO) und es erfolgt eine Prüfung, ob Vermögenswerte für die Gläubiger verwertet werden können (§§ 148 ff. InsO). Hierzu wird vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter bestellt (§§ 56 ff. InsO).
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt auch die dreijährige sog. Wohlverhaltensphase zu laufen (§ 287 Abs. 2 InsO). Während dieser Phase treffen den Schuldner besondere Informations- und Mitwirkungspflichten. Insbesondere hat er den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO) und ihn über wesentliche Veränderungen seiner Vermögenssituation unaufgefordert zu informieren (§ 295 Nr. 3 InsO).
Hält der Schuldner in der Wohlverhaltensphase diese Pflichten ein, wird ihm nach Ende der Wohlverhaltensphase grundsätzlich die Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO). Diese gilt grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten, die zum Eröffnungszeitpunkt vorlagen (§§ 301 f. InsO).
Wir beraten Sie gerne bei Ihrer Insolvenzantragstellung sowie Ihrem außergerichtlichen Einigungsversuch, sowie bei allen Insolvenzanträgen für juristische Personen (GmbH, UG, AG, GmbH & Co KG) und Personengesellschaften.
Sprechen Sie uns einfach an. Das Erstgespräch ist kostenlos!
Telefon: 040/650 390
Stader Tageblatt, 19.9.2012
Im Gasthaus Sieb läuft der Betrieb weiter PDF-Dokument
welt.de, 29.4.2008
Drei Fondsgesellschaften der Cux-Gruppe sind pleite PDF-Dokument
ChannelPartner.de, 5.6.2003
Comtech-Drama: Insolvenzverwalter will Geld von Mobilcom PDF-Dokument
LZ, 26.8.1999
Lohnzahlung und Chancen für Betrieb PDF-Dokument