Sanierung

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Eine Krise oder eine Insolvenz bedeutet nicht das Ende. Wenn Aufträge/Nachfrage vorhanden ist, kann ein Unternehmen auch in einem (vorläufigen) Insolvenzverfahren ohne Weiteres fortgeführt werden, grds. ohne zeitliche Begrenzung. Dies kann sowohl in einem sog. Regelverfahren (mit einem Insolvenzverwalter) als auch in einer Eigenverwaltung organisiert werden. Notwendig ist dafür die Zusammenarbeit mit einem fortführungserfahrenen Insolvenzverwalter oder Generalbevollmächtigten.

Eine solche Betriebsfortführung wird erleichtert durch eine staatlich geförderte Sanierungsmaßnahme im Eröffnungsverfahren, das sog. Insolvenzgeld samt Vorfinanzierung. Dabei übernimmt die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung der Netto-Gehälter aller Beschäftigten bis zu maximal drei Monaten. Durch diese Kostenentlastung bekommt das insolvente Unternehmen Zeit, um eine Sanierung anzugehen und ggf. nach Investoren zu suchen. Im eröffneten Verfahren kann sich das Unternehmen – als weitere Sanierungsmaßnahme – von bestimmten Verträgen lösen (§§ 103 f. InsO) oder diese neu verhandeln. Das Insolvenzarbeitsrecht sieht ebenfalls Erleichterungen vor, wie eine verkürzte Kündigungsfrist oder eine Begrenzung des Sozialplanvolumens.

Die Sanierung kann letztlich durch einen Insolvenzplan, mit Erhalt des Rechtsträgers, oder eine sog. übertragende Sanierung durch Verkauf der Vermögenswerte (sog. asset-deal) umgesetzt werden. Die alten Verbindlichkeiten fallen dann in jedem Fall weg. Wenn ein sog. Betriebsübergang vorliegt ist hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse der § 613a BGB zu beachten.   

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