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Durch eine Reform im Jahr 2012 (ESUG) hat der Gesetzgeber die (vorläufige) Eigenverwaltung deutlich gestärkt, inzwischen ist sie ein anerkanntes Sanierungstool. Eigenverwaltung bedeutet, dass das Unternehmen das Insolvenzverfahren ohne einen Insolvenzverwalter selbst bearbeitet und dabei nur durch einen sog. Sachwalter beaufsichtigt wird. Voraussetzung ist u.a. eine umfangreiche Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO), die möglichst frühzeitig erarbeitet werden sollte. Wie beim Arztbesuch gilt: Je früher man aktiv wird, desto besser sind die Heilungschancen.
Die Geschäftsführung muss dabei an den Interessen der Gläubiger ausgerichtet sein und die insolvenzrechtlichen Regeln müssen eingehalten werden. Dazu muss das Unternehmen durch erfahrene juristische und betriebswirtschaftliche Berater mit Sanierungskompetenz begleitet werden. In der Regel geschieht dies durch Beauftragung eines/r externen Generalbevollmächtigten. Eine Mindestgröße für das Unternehmen verlangt das Gesetz nicht.
Der weitere Verfahrensablauf ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist eine Sanierung durch Erhalt des Rechtsträgers nach Vorlage und Annahme eines Insolvenzplans, mit dem die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Denkbar ist auch die sog. übertragende Sanierung durch Verkauf der Vermögenswerte an einen neuen Rechtsträger, der dann neu starten kann (sog. asset-deal).
Wir haben schon viele Betriebsfortführungen im Insolvenzverfahren (mit oder ohne Eigenverwaltung) geleitet, wobei uns oft eine Sanierung und der Erhalt der Arbeitsplätze gelungen ist. Sprechen Sie uns an, wenn Sie sich Gedanken über eine Eigenverwaltung machen. Aus der Krise können sich neue Chancen ergeben.
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